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FMA-RUNDSCHREIBEN ZUR EIGNUNGSPRÜFUNG VON GESCHÄFTSLEITERN: TEIL 2

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Hier ist der zweite Teil des Blogbeitrags über die Anforderungen an Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder

Um die Gesamtverantwortung in der Geschäftsleitung bzw. die Überwachungs- und Kontrollaufgaben im Aufsichtsrat ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, ist es unumgänglich, dass jedes Mitglied der Geschäftsleitung wie auch des Aufsichtsrates eines beaufsichtigten Instituts – unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der betreffenden Person – über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich der für das jeweilige Institut geltenden aufsichtsbehördlichen Regelungen verfügt. Sämtliche Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates verfügen sowohl individuell als auch im Kollektiv über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen („Fitness“), die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte sowie der Risikostruktur des Instituts angemessen sind.

Qualifikation und Erfahrung im Fokus

Insbesondere fachliche Qualifikation und nötige Erfahrung der Geschäftsleiter und Aufsichtsräte werden von der FMA einerseits anhand des vorgelegten Lebenslaufes und allfälliger weiterer Unterlagen (wie Aus- und Fortbildungsnachweise) und andererseits im Rahmen einer persönlichen „Anhörung“, dem (fachlich-praxisbezogenen) „Fit & Proper Test“, beurteilt.

 

Softskills wichtiger denn je

Neben der fachlichen Eignung verfügen Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder über die notwendige persönliche Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit („Propriety“). Dies ist nicht der Fall, wenn persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Leitungs- bzw. Aufsichtsmandats beeinträchtigen können. Auch Interessenkonflikte der Geschäftsleiter oder Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere in Zusammenhang mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit, können derartige Umstände darstellen. Davon zu unterscheiden ist die Unabhängigkeit, die von einer bestimmten Anzahl an Aufsichtsrats- und Ausschussmitgliedern erwartet wird und sich nach im Gesetz normierten Kriterien bestimmt.

Zuverlässigkeit und ausreichend Zeit

Die FMA überprüft sowohl die persönliche Zuverlässigkeit als auch die Unabhängigkeit von Mitgliedern der Geschäftsleitung bzw. des Aufsichtsrates in erster Linie anhand vorgelegter Unterlagen (u.a. Strafregisterbescheinigung, Lebenslauf, eidesstattliche Erklärung).

 

Insbesondere ein begründeter Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang mit dem Kreditinstitut, auch wenn es sich um einen Versuch handelt oder ein erhöhtes Risiko dafür besteht, führt zu einer (neuerlichen) Fit & Proper Überprüfung der Geschäftsleitungs- und Aufsichtsorgane (§ 70 Abs. 4b letzter Absatz BWG) durch die FMA.

 

Eine sorgfältige und ordnungsgemäße Geschäftsführung setzt, ebenso wie eine sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Überwachungs- und Kontrollaufgaben, eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit des bestellten Mitglieds der Geschäftsleitung bzw. des Aufsichtsrates (oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans) voraus. 

Als Grundregel gilt dabei, dass Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kreditinstitut aufwenden. Dabei berücksichtigen Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder im Falle der Ausübung mehrerer Leitungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte sowie die Risikostruktur des Instituts. Diese Anforderungen gelten für Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder sämtlicher Kreditinstitute.

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